VERKAUFSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines, Geltungsbereich Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge der Aljac Fuelling Components Limited (nachstehend 'Verkäufer') über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers gelten nicht. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer etwaigen Bedingungen des Käufers nicht widerspricht.
2. Vertragsschluss Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Der Käufer ist an seine Bestellung vierzehn Tage gebunden. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch den Verkäufer zustande.
3. Preise und Zahlungsbedingungen Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Rechnungsbetrag zahlbar binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Als Rechnungsdatum gilt der Tag des Versands der Rechnung, bei Abholung der Rechnung der Tag der Übergabe der Rechnung an den Käufer. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Klausel 3.1 gerät der Käufer in Verzug. Im Falle des Verzugs ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Lieferung Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Lieferungen erfolgen unfrei ab Werk (Incoterms® 2020). Zu Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse ( z.B. Streiks, Aussperrungen, unvermeidbare Rohstoffverknappungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen aller Art oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten ) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer wird den Käufer über eine Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerung gemäß dieser Klausel 4.4 unverzüglich unterrichten.
5. Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung zu dem Käufer behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter ( z. B. Pfändungen ) auf die dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers unterfallenden Waren erfolgen. Die Be- und Verarbeitung der unter Vorbehalt gelieferten Ware erfolgt im Auftrag des Verkäufers derart, dass der Verkäufer entsprechend dem Rechnungswert der be- oder verarbeiteten Ware als ( Mit- )Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen ist und entsprechend diesem Rechnungswert Miteigentum an der neu entstandenen Sache erhält. Im Falle eines Rücktritts des Verkäufers vom Kaufvertrag wegen Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises ist der Verkäufer berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Der Verkäufer hat das Recht, die Lager des Käufers zu betreten, um festzustellen und aufzunehmen, welche Eigentumsvorbehaltswaren vorhanden sind. Dies gilt auch nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers. Die Aufnahme ist vom Käufer gegenzuzeichnen. Der Käufer hat das Recht, die im Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Der Verkäufer kann seine Zustimmung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt oder der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehender Klausel 5.3. zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungspflichten dem Verkäufer gegenüber nachkommt und der Zahlungsanspruch des Verkäufers nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Der Verkäufer wird auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten mehr als 110 % des Wertes der gesicherten Forderungen beträgt, spätestens aber, wenn der Schätzwert der Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Forderungen übersteigt.
6. Mängelrechte des Käufers Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Bei der Reklamation von Fehlmengen oder Fehlgewicht kann der Käufer nur dann Mängelrechte geltend machen, wenn der Käufer beim Empfang der Ware eine Mengen- oder Gewichtskontrolle durchgeführt hat. Die beanstandete Ware ist dem Verkäufer in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Verlangt der Käufer eine Mängelbeseitigung, kann der Verkäufer nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Die Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Hat der Käufer dem Verkäufer nach einer ersten Aufforderung zur Mängelbeseitigung ergebnislos eine weitere angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung gesetzt oder schlagen zwei Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten oder Minderung der Vergütung verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Der Verkäufer ist – unbeschadet der gesetzlichen Verweigerungsgründe – zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt, soweit der Käufer dem Verkäufer auf Aufforderung des Verkäufers hin nicht die beanstandete Ware oder ein Muster zugesandt hat. Ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht dem Käufer wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung nicht verpflichtet, wenn der Käufer ohne Zustimmung durch den Verkäufer Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen hat oder durch Dritte vornehmen lassen hat, es sei denn der Käufer weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht worden ist. Im Falle des Rücktritts haftet der Käufer für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen für jede Fahrlässigkeit und Vorsatz. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Leistungen können nur im Rahmen von Klausel 7 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen geltend gemacht werden. Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen, für die Klausel 7 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gilt, und Mängelansprüchen wegen der Lieferung einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und für die die gesetzliche Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt, verjähren Mängelansprüche des Käufers nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
7. Haftung Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften in Fällen von Arglist oder Vorsatz, in Fällen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Rahmen einer eventuell ausdrücklich übernommenen Garantie und in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegen. Die Haftung des Verkäufers in Fällen grober Fahrlässigkeit ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in Fällen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Rahmen einer eventuell ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegen. Darüber hinaus haftet der Verkäufer auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit wegen der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Insofern ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gemäß Satz 2 dieser Klausel 7.3 gilt nicht in Fällen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Rahmen einer eventuell ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegen. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren spätestens zwölf Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in Fällen von Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, in Fällen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Rahmen einer eventuell ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegen. Die Haftungsbeschränkungen dieser Klausel 7 gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Die Haftungsbeschränkungen dieser Klausel 7 gelten auch, wenn eine Haftung gegenüber anderen Personen als dem Käufer begründet sein sollte.
8. Schutz des geistigen Eigentums Alle vom Verkäufer dem Käufer zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Zeichnungen, Abbildungen, Listen, Tabellen und Muster, unterliegen dem gesetzlichen Schutz und dürfen ohne Genehmigung des Verkäufers weder vervielfältigt noch dritten Personen zur eigenen Benutzung zugänglich gemacht werden. Alle darin gemachten Angaben sind unverbindlich. Sie dienen der Veranschaulichung. Abweichungen und Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Formen, Werkzeuge oder Modelle, die zur Erledigung eines Auftrags angefertigt werden, bleiben Eigentum des Verkäufers, auch wenn anteilige Kosten berechnet und bezahlt werden.
9. Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
10. Erfüllungsort Erfüllungsort ist Hamburg.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ( CISG ). Gerichtsstand ist Hamburg, sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, gegen den Käufer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.
12. Schlussbestimmungen Im Einzelfall mit dem Käufer getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinem Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzten, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung so nahe kommt, wie es rechtlich möglich ist.